Chlormezanon

Am 25. September 1996 beantragte Deutschland Chlormezanon gemäß Artikel 12 der Richtlinie 75/319/EWG des Rates in der geänderten Fassung. Deutschland ersuchte den CPMP, „ein Gutachten darüber abzugeben, ob ein ungünstiges Nutzen-Risiko-Verhältnis für Chlormezanon in der Indikation besteht, in der es in der EU am häufigsten angewendet wird, nämlich Schmerzen im unteren Rückenbereich mit Muskelkontrakturen“.

Gemäß dem Gutachten des CPMP vom 22.Januar 1997 wurde das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Chlormezanon-haltigen Verbindungen als ungünstig angesehen, und der Ausschuss empfahl den Widerruf der Genehmigungen für das Inverkehrbringen aller Chlormezanon-haltigen Arzneimittel.

Einige Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Chlormezanon legten gegen das Gutachten Beschwerde ein, und die Beschwerdebegründung wurde am 21.März 1997 eingereicht.

Am 14.Mai 1997 verabschiedete der CPMP nach Prüfung der Beschwerdebegründung ein endgültiges Gutachten, in dem die Schlussfolgerungen des Gutachtens vom 22.Januar 1997 beibehalten wurden.

Eine Kopie des endgültigen Gutachtens für Chlormezanon wird zusammen mit Anhang C, der die wissenschaftlichen Schlussfolgerungen enthält, im Internet bereitgestellt. Übersetzungen der Stellungnahme und des Anhangs C sind auch im Internet in den Sprachen Französisch, Deutsch und Spanisch verfügbar.

Die endgültige Stellungnahme wurde von der Europäischen Kommission am 27.August 1997 in eine Entscheidung umgewandelt.

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